Kreishandwerkerschaft
Bremervörde-Osterholz-Verden

(Altkreis Bremervörde, Landkreise Osterholz und Verden)
Eintrag ins Handelsregister
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Eintrag ins Handelsregister

Das Firmenrecht ist zum 1. Juli 1998 geändert worden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Muß- und Sollkaufmann ist weggefallen. Entscheidend ist jetzt nur noch, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Damit ist eine große Anzahl von kleineren Gewerbetreibenden "Kaufmann" im Sinne des Handelsgesetzbuches geworden.

MUSS ICH MEIN UNTERNEHMEN IM

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Bisher war die Kaufmannseigenschaft bestimmten Berufen vorbehalten. Der kleine Warenhandwerker gehörte nicht dazu. Nunmehr wird die Kaufmannseigenschaft bei jedem Gewerbetreibenden gesetzlich vermutet. Damit sind auch die Dienstleister zu Kaufleuten geworden. Die Kaufmannseigenschaft tritt automatisch ein. Nur die freien Berufe erwerben nicht die Kaufmannseigenschaft.

Es gibt keine Minderkaufleute mehr. Die Kleingewerbetreibenden sind nur dann nicht Kaufmann, wenn sie keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben. Doch kann sich jeder freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister fragt jetzt bei der Eintragung nicht mehr nach der Größe des Betriebes.

Es besteht eine Anmeldepflicht für alle Kaufleute. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. So steht es im Gesetz.

Für diejenigen, die bisher nicht im Handelsregister eingetragen waren, besteht eine Übergangsfrist, die am 31. März 2000 abläuft. Wichtiger Hinweis: Für die erste Eintragung werden keine Gebühren erhoben.


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