Welche Vorteile bietet die „Minijobrente“ dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern ?
In der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben geringfügig Beschäftigte/ 400-Euro-Kräfte, sog. „Minijobber“ , aufgrund des geringen Einkommens nur sehr bescheidene Versorgungsansprüche. Gleichzeitig wäre es für viele Arbeitgeber wünschenswert, wenn ihre „geringfügig Beschäftigten” etwas mehr arbeiten könnten, ohne ihren Status des Minijobbers und damit die Sozialabgabenfreiheit zu verlieren.
Seit kurzem existiert ein attraktives Versorgungskonzept, das eine Altersversorgung für die Zielgruppe der geringfügig Beschäftigten erlaubt, ohne diese zusätzlich finanziell zu belasten. Gleichzeitig sinken die durchschnittlichen Lohnkosten für den Arbeitgeber, während die Produktivität der Mitarbeiter steigt.
Die Grundidee besteht darin, dass der Beschäftigte mit dem Arbeitgeber eine Arbeitszeiterhöhung vereinbart und dieser dafür den Gegenwert als Versorgungsbeitrag in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Der Gegenwert für die Arbeitszeiterhöhung muss natürlich bei tarifgebundenen Arbeitnehmern den tariflichen Bestimmungen entsprechen. Zudem bietet der Tarifvertrag über tarifliche Altersversorgung über den Weg der Entgeltumwandlung eine sichere rechtliche Grundlage für dieses Modell.
Hierdurch sparen sowohl Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Ersterer, indem er keine Steuern und Sozialabgaben auf den Minijobrentenbeitrag des Arbeitgebers entrichten muss. Der Arbeitgeber wiederum profitiert, weil er für den Beitrag zur „Minijobrente“ Lohnnebenkosten einspart.
So rechnet sich die „Minijobrente“
Der Arbeitgeber führt bei einem geringfügig Beschäftigten in der Regel 30 Prozent des Gehalts an die Minijobzentrale ab. Der Beitrag zur „Minijobrente“ ist jedoch nicht mit einer zusätzlichen Abgabe belastet, so dass die Ersparnis bei der zusätzlichen Arbeitskapazität 30 Prozent beträgt. Ein Beispiel verdeutlich, wie die durchschnittlichen Lohnkosten je Arbeitsstunde sinken:
Neben diesen materiellen Vorteilen durch Produktivitätssteigerung und Lohnnebenkostenersparnis
hat der Arbeitgeber aber auch andere Vorteile: Besonders förderungswürdige Mitarbeiter werden enger an das Unternehmen gebunden und zusätzlich unterstützt. Darüber hinaus wird dieses dem Anspruch an einen sozial verantwortungsbewussten Arbeitgeber gerecht.
Der Vorteil für die 400 Euro-Kräfte :
Der Arbeitnehmer „investiert” lediglich etwas mehr Arbeitszeit, ohne dass dadurch sein Status als geringfügig Beschäftigter angetastet wird. Er erhält dafür von seinem Arbeitgeber den Beitrag für eine „Minijobrente“, der ihm einen Anspruch auf Altersversorgung (Rente oder Versorgungskapital) verschafft, ohne eine zusätzliche finanzielle Belastung .
Der Versorgungsanspruch ist sofort unverfallbar, so dass der geringfügig Beschäftigte im Fall seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die aufgrund der geleisteten Beiträge erworbene Versorgungsanwartschaft auf jeden Fall behält. Der Anspruch kann nicht gepfändet werden und ist im Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit in der Anwartschaftsphase nicht auf „Hartz IV-Leistungen” anrechenbar.
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